Wie ich von Rolf Schälike erfahren habe, wurde mein Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zur einstweiligen Verfügung wegen zitatweiser Veröffentlichung eines an mich gerichteten Schreibens eines Anwaltes der Kasseler Kanzlei Herold Flashar Gehb durch das Landgericht Hamburg abgewiesen.
Die Abmahnung des Supernature-Forums für Äußerungen zur Luftrettungs-Service-Vermittlungs GmbH, hat im Frühjahr letzten Jahres für viel Empörung in der deutschen Internet-Community gesorgt. Im Nachgang zu dieser Abmahnung hat es reichlich Spenden für Supernature-Betreiber Martin Geuß gegeben, mit denen er eine negative Feststellungsklage gegen die Abmahnung der LRS GmbH vor dem Landgericht Hamburg finanziert hat.
Auf Buskeismus.de gibt es einen bemerkenswerten Prozessbericht von einer Verhandlung Dr. Thomas Middelhoff gegen Gruner + Jahr AG & Co. KG vor der Pressekammer des LG Hamburg.
Die Geschichte mit dem Anwalt der Anwatlskanzlei Herold Flashar Gehb, der mir im Namen des Versicherungsmaklers MEG AG aus Kassel einen Brief geschrieben hat, weil ich über eine telefonische Belästigung durch die MEG AG bei mir berichtet habe und es da Kommentare von jemandem mit Pseudonym “Weißes Schaf” gab, die der MEG AG nicht gefallen haben, und nicht damit einverstanden war, dass ich daraus zitiert habe, entwickelt sich langsam weiter.
Über die Anwaltskanzlei Unverzagt von Have hat der Anwalt der Kanzlei Herold Flashar Gehb bekanntlich bei einem in Fachkreisen bestens bekannten Richter am Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen mich erwirkt, die mir die Veröffentlichung von Anwaltschreiben des Antragstellers wie im Beitrag Maulkorb für “Weisses Schaf”? - meg24 schickt ‘nen Anwalt vor verbietet.
Angesichts dessen, dass der in der Kanzei Herold Flashar Gehb tätige Bundestagsabgeordnete Dr. Jürgen Gehb (weiterlesen…)
Ursprünglich war der Stein des Anstoßes wohl eine Stelle in der Anwaltsliste auf der von Rolf Schälike betriebenen Buskeismus-Seite zur äußerungsrechtlichen Gerichtsberichterstattung. Dort erwähnte Rolf Schälike unter anderem, dass Anwalt X als Einzelanwalt von zu Hause aus arbeite. Anwalt X ging dagegen vor. Rolf Schälike hat im Nachgang dazu das Haus, in dem Kanzlei und Wohnräume des Anwaltes liegen, nebst Klingelschild, auf dem es nur einen Klingelknopf gibt, fotografiert, und die Fotos inklusive einer Umfrage, ob man angesichts dieser Tatsachen sagen könnte, der Anwalt arbeite von zu Hause aus, ins Internet gestellt.
Das gefiel dem Medienanwalt auch nicht und so verlangte er erneut Unterlassung. (weiterlesen…)
Es war keine verschwendete Zeit, dass ich heute zum LG Berlin gefahren bin. Die von mir gestern angekündigte Widerspruchsverhandlung zu einstweiligen Verfügungen des 1. KHK Gerhard L. gegen den Verlag 8. Mai als Herausgeber der Tageszeitung “Junge Welt” war ein echtes Spektakel, dass, wie der jungen Welt von heute zu entnehmen ist, leider mit einer verheerenden Niederlage für die Pressefreiheit in Deutschland geendet hat.
Anwesend war das laut Geschäftsverteilungsplan des AG Hamburg für Medienrecht zuständige Gericht der Abteilung 36a, das sich nicht namentlich vorstellte, meine Wenigkeit, mein Rechtsbeistand Sebastian Wolff-Marting von der Berliner Kanzlei Sewoma, für den Kläger die Anwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm, die auch schon die Klageschrift verfasst hatte, sowie als interessierte Öffentlichkeit Buskeismus-Forscher Rolf Schälike, Netzgärtner Kurt und PsykoMan Thomas Horn.
Der Richter war wider Erwarten freundlich, recht gelöst und schien unvoreingenommen zu sein. Bemerkenswert fand ich gleich zu Anfang, dass sowohl das Gericht wie auch die Klägervertreterin nach einm Blick auf das streitgeständliche Bild sich ein Grinsen nicht verkneifen konnten.
Juristen mit herrschender Meinung erklären den Satz in Deutschland so, dass zwar keine Vorabkontrolle von Meinungsäußerungen stattfindet, aber im Nachhinein jeder für seine Äußerungen im Internet von Gerichten fertig gemacht werden kann. Dass damit eine offizielle Vorabzensur von Meinungsäußerungen lediglich durch die aus Angst installierte Schere in den Köpfen von Publizisten ersetzt wird, hält offenbar die herrschende Meinung im Gegensatz zu mir nicht für verfassungswidrig.
Berichte über das deutsche Rechtswesen, dass die Zensur durchsetzt, können jedoch in Deutschland, wie das nachfolgende Beispiel zeigt, auch in einer Vorab-Zensur verboten werden:
Nachdem ich nun die Antragsschrift aus der Feder der Hamburger Kanzlei Unverzagt von Have eingesehen habe, bestätigt mich die einstweilige Verfügung aus der Hamburger Dunkelkammer in meiner Meinung, dass es um die Meinungsfreiheit in Deutschland kaum besser bestellt ist als in China. Ich kann mir mein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schlicht nicht leisten und habe deshalb den Maulkorb akzeptiert, der mir die Veröffentlichung von Abmahnschreiben der Kanzlei Herold Flashar Gehb, wie im Beitrag Maulkorb für “Weisses Schaf”? - meg24 schickt ‘nen Anwalt vor angeblich geschehen, verbietet.
Nachdem ich Sigmar Gabriel gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Abmahnung bereits in einer offenen E-Mail mitgeteilt habe, was ich von seiner Abmahnung halte, möchte ich hier den aus meiner Sicht interessanten Teil der vorzüglichen Klageerwiderung meines Rechtsanwaltes Sebastian Wolff-Marting von den Berlin Blawgern der Kanzlei Sewoma widergeben.
Interessant finde ich den hier veröffentlichten Teil vor allem deswegen, weil ich denke, dass dieser Teil des hier unter pop ./. www veröffentlichten Falles im Vergleich zur denkwürdigen Hamburger Auslegung der Forenhaftung vielversprechendere Möglichkeiten bietet, den Umgang der Interessenjurisprudenz mit der Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit im Internet insgesamt dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen:
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