Mein Rechtsanwalt, der Berlin Blawger Sebastian Wolff-Marting von der Kanzlei SEWOMAÂź, die einmonatige weitere Vortragsfrist fristgerecht fĂŒr einen, wie ich finde, lesenswerten ergĂ€nzenden Vortrag zu Satire und Wikis genutzt. Eigentlich mĂŒsste das auch einem Richter eingĂ€ngig sein.
In der SacheGabriel ./. Bartels
GZ: 36a C 253/06tragen wir auf das Ergebnis der mĂŒndlichen Verhandlung wie folgt ergĂ€nzend vor.
1.) Satire
Gegen die im Sitzungsprotokoll festgehaltene âleichte Neigungâ des Gerichtes, in der streitgegenstĂ€ndlichen Abbildung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des KlĂ€gers und nicht eine durch Art. 5 GG privilegierte Meinungs- oder KunstĂ€uĂerung in Form der Satire zu erblicken, ist entgegen zu halten, daĂ die Abbildung durchaus auch einen satirefĂ€higen Tatsachenkern enthĂ€lt.Nach Berichten in zahlreichen Medien (zuerst wohl in der Zeitschrift FOCUS) hat der KlĂ€ger nĂ€mlich nach seiner Niederlage als MinisterprĂ€sident bei der niedersĂ€chsischen Landtagswahl 2003 beim Volkswagenkonzern um eine BeschĂ€ftigung nachgesucht, bzw. dort versucht, AuftrĂ€ge fĂŒr eine eigene Firma zu akquirieren. Der Konzern hat daraufhin offenbar tatsĂ€chlich mit der fraglichen Firma CoNeS GbR GeschĂ€fte gemacht. Dieser Vorgang wird offenbar mit der streitgegenstĂ€ndlichen Satire aufgegriffen. Der Kontakt zu Volkswagen lief nach den einschlĂ€gigen Berichten -gegen die sich der KlĂ€ger offenbar nicht gewehrt hat- ĂŒber den in dem Bild erwĂ€hnten, seinerzeitigen VW Manager Peter Hartz.
Beweis: diverse Presseberichte aus dem Internet, Anlagenkonvolut 1
Zeitweilig ermittelte wegen einiger Ungereimtheiten im Zusammenhang mit diesem Vorgang sogar die Staatsanwaltschaft in Braunschweig, die aber die Einleitung eines Strafverfahrens letztlich ablehnte. Trotzdem blieb nach EinschĂ€tzung politischer Beobachter der Vorgang anrĂŒchig.
Beweis: EinschÀtzung bei Focus Online vom 18.01.2006, Anlage 2
Auch der Beklagte hat am Rande seiner Berichterstattung und Kommentierung der VorgĂ€nge um den VW Konzern darĂŒber berichtet. So zitiert er aus dem Redemanuskript eines mit dem Thema befaĂten Publizisten, âZudem ging es um Beratungshonorare fĂŒr ehemalige Mitglieder des AR. Sie erhielten - wie z. B. Ex-MP Sigmar Gabriel - Geld fĂŒr dubiose Leistungen als âVolks-Wagen-Vertreter.â Der Antrag wurde am 21. April 2005 mit der Mehrheit des Landes Niedersachsen bei einer PrĂ€senz von insgesamt 33,9 % (stimmberechtigter Aktien) abgelehnt.â
Beweis: Ausdruck des Beitrages des KlÀgers vom 10.05.2006, Anlage 3
Im Hinblick darauf, daĂ die streitgegenstĂ€ndliche Montage also einen Vorgang des Zeitgeschehens, der zum Zeitpunkt der Einstellung auch aktuell war, kommentiert und dabei eine Person der Zeitgeschichte betrifft, die als Spitzenpolitiker immer wieder selbst und bisweilen reiĂerisch, das Licht der Ăffentlichkeit sucht, ist hier im Ergebnis von einer zulĂ€ssigen satirischen Darstellung auszugehen, die der nach wie vor unbekannte Einsteller wohl in Anlehnung an die vorerwĂ€hnte Berichterstattung auch auf den Seiten des Beklagten, dort plaziert hat.
In der Gestalt dieser Satire sind die Prostituierten offenbar als Chiffre fĂŒr materielle Vorteile zu verstehen, die vom Volkswagenkonzern wohl in kritisierbarer Weise dem KlĂ€ger zuteil wurden, auch wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der eigentlichen âProstituierten-Affaireâ und dem vorgehend geschilderten Sachverhalt und damit dem KlĂ€ger nicht bestehen.
Immerhin treffen die VorgÀnge sich neben der Tatsache, daà Volkswagen in beiden FÀllen Leistungen zugunsten einzelner Personen (oder hier Personengesellschaften) erbrachte, die nach Meinung von Kritikern nicht im Interesse des Unternehmens lagen, auch noch in der Person des namentlich in der Satire genannten Peter Hartz.
Satiren, Parodien und Karikaturen sind dadurch gekennzeichnet, daĂ bestimmte Merkmale, Eigenschaften oder Verhaltensweisen so verzerrt dargestellt werden, daĂ der “normale”, unvoreingenommene und vernĂŒnftige Betrachter die ĂŒbertriebenen ZusammenhĂ€nge durchschaut. Im besten Fall entsteht beim Betrachter einer Satire eine humorvolles GefĂŒhl, weil er versteht, daĂ die satirische Darstellung nicht ernst genommen werden will. Im Gegensatz dazu empfindet der Betrachter einer persönlichkeitsrechtsverletzende Darstellung, eher Ekel- oder MitleidsgefĂŒhle oder im schlimmsten Fall Schadenfreude.
Vorliegend empfinden vernĂŒnftige Betrachter die Darstellung des KlĂ€gers witzig und werden zumindest zum Schmunzeln, wenn nicht gar zum Lachen angeregt. Niemand, der die Darstellung des KlĂ€gers mit der streitbefangenen Bildunterschrift sieht, wird Mitleid oder gar Ekel ĂŒber die Darstellung des KlĂ€gers empfinden.
Im ĂŒbrigen wird zu unseren AusfĂŒhrungen zur Satire im letzten Schriftsatz verwiesen und darauf, daĂ die Inaugenscheinnahme des Bildes in der mĂŒndlichen Verhandlung bei sĂ€mtlichen Verfahrensbeteiligten ebenfalls eine gewisse Heiterkeit erregte, so daĂ auch das wichtigste Kriterium fĂŒr eine satirische Darstellung hier erfĂŒllt ist.
2. Wiki
Soweit technische Unklarheit herrscht, wie das Bild auf die Seite des Mandanten gelangt ist, stellen wir nachfolgend die technischen HintergrĂŒnde klar. Die Internetseite des Beklagten besteht nĂ€mlich aus mehreren Elementen. HerzstĂŒck ist das sog. âBLOGâ, in dem der Beklagte seine eigene Meinung in Kommentaren darstellt und interessierten Internetnutzern die Möglichkeit einrĂ€umt, diese zu kommentieren. In diesem Teil wurde die streitige Satire jedoch nicht veröffentlicht. Das Bild wurde vielmehr in ein sog. âWikiâ eingefĂŒgt, das der Beklagte ebenfalls auf seiner Internetseite betreibt, um die politische Szene in Deutschland fĂŒr die Leser seines Blogs transparenter zu machen. Das dafĂŒr eingesetzte System stellen wir mit einem Text aus dem Onlinelexikon âWikipediaâ vor, welches zugleich das populĂ€rste âWikiâ darstellt:Wiki
Ein Wiki, auch WikiWiki und WikiWeb genannt, ist eine im World Wide Web verfĂŒgbare Seitensammlung, die von den Benutzern nicht nur gelesen, sondern auch online geĂ€ndert werden kann. Dazu gibt es in der Regel [so auch beim Beklagten] eine Bearbeitungsfunktion, die ein Eingabefenster öffnet, in dem der Text des Artikels bearbeitet werden kann. Wie bei Hypertexten ĂŒblich, sind die einzelnen Seiten und Artikel eines Wikis durch Querverweise (Links) miteinander verbunden. Wikis Ă€hneln damit Content Management Systemen. Der Name stammt von wikiwiki, dem hawaiischen Wort fĂŒr âschnellâ.Mit der Ănderbarkeit der Seiten durch jedermann wird eine ursprĂŒngliche und zuvor nicht verwirklichte Idee des World Wide Web realisiert. Die Wiki-Software kann aber auch in Intranets oder auf privaten Rechnern eingesetzt werden.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Wiki, der Text steht unter der Open-Content-Lizenz GNU-FDL, die hier abgerufen werden kann: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:GNU_Free_Documentation_License
Rechtlich ist diese Einrichtung als Meinungsforum zu qualifizieren, in der sÀmtliche interessierten Internetnutzer ihre Auffassung zu VorgÀngen oder prominenten Personen hinterlassen können. Es sich auch möglich, vollkommen neue Artikel zu verfassen.
Beweis: Augenschein, unter https://mein-parteibuch.de/wiki/Hauptseite
Die Möglichkeit des Ănderns von Artikeln wird durch die zwei nachfolgenden Screenshots verdeutlicht, die Unterfertigter angefertigt hat, ohne auf der Seite des Beklagten irgendwelche speziellen Zugriffsrechte zu besitzen.
Nach einem Klick auf âbearbeitenâ (am rechten Bildrand):
Das Wiki des Beklagten enthĂ€lt 1722 EintrĂ€ge, die dieser erkenntlich nicht permanent ĂŒberwachen kann.
Beweis: Statistik des Wiki, Ausdruck Anlage 4
DaĂ das Bild nicht vom KlĂ€ger selbst erstellt wurde, ergibt sich im Ăbrigen schon aus dem Bild selbst, wo eine Internetadresse angegeben ist (oben rechts) unter der das Bild bis zum heutigen Zeitpunkt -offenbar unangefochten vom hiesigen KlĂ€ger- noch abrufbar ist. Dort ist das Bild verlinkt mit der Berichterstattung des NDR, die in Anlage 1 zu dieser Klageerwiderung enthalten ist.
Beweis: 1.) Ausdruck, Anlage 5
2.) Augenschein: [Editor: URI zum Baseblog Beitrag “Fat Siggy - Bald weg?” aus rechtlichen GrĂŒnden entfernt]3. Privilegierung nach § 9 MdSTV, bzw. Störerhaftung
Der Beklagte haftet deshalb nicht fĂŒr das auf seine Seite abgelegte Bild, selbst wenn man eine rechtswidrige Verletzung des KlĂ€gers darin erblicken wollte.Eine Privilegierung nach dem Teledienstgesetz kommt vorliegend tatsĂ€chlich nicht in Betracht, sehr wohl allerdings eine solche gem. §§ 9 und 6 Abs. 2 MdSTV, wie bereits in unserem vergangenen Schriftsatz dargestellt. Diese lauten (inhaltlich Ă€hnlich dem TDG):
§ 6
[Allgemeine GrundsĂ€tze der Verantwortlichkeit](2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet, die von ihnen ĂŒbermittelten oder gespeicherten Informationen zu ĂŒberwachen oder nach UmstĂ€nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige TĂ€tigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 7 bis 9 unberĂŒhrt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 9
[Speicherung von Informationen]Diensteanbieter sind fĂŒr fremde Informationen, die sie fĂŒr einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von SchadensersatzansprĂŒchen auch keine Tatsachen oder UmstĂ€nde bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzĂŒglich tĂ€tig geworden sind, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Die Anwendung des MdStV auf das Angebot der Beklagten gem. § 2 MdStV ist unproblematisch
Sofern die Anwendung der Vorschrift des § 9 MdStV auf UnterlassungsansprĂŒche abgelehnt wird und stattdessen sich lieber an der allgemeinen Störerhaftung orientiert wird, ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis.
Nach der sog. Heise-Rechtsprechung des HOLG Hamburg (7 U 50/06) treffen Betreiber von Foren und Ă€hnlichen Einrichtungen nĂ€mlich nur dann konkrete Ăberwachungspflichten, wenn in der Vergangenheit wiederholt gleichartige Störungen aufgetreten sind. Wörtlich heiĂt es dort:
Dem Beklagten ist allerdings fĂŒr die Vergangenheit kein Fall bekannt geworden, in der es zu einer fragwĂŒrdigen ĂuĂerung oder Bildpublikation ĂŒber den KlĂ€ger auf seinen Seiten gekommen wĂ€re. Insofern traf ihn eine Ăberwachungspflicht eben gerade nicht.
Eine solche lĂ€Ăt sich auch nicht aus der Dauer der Einstellung konstruieren. Dies wĂ€re im Hinblick auf § 6 Abs. 2 MdStV nicht nur contra legem, sondern wĂŒrde auch die eben gerade nach der allgemeinen Störerhaftung nicht umfassend bestehende PrĂŒfungspflicht âdurch die HintertĂŒrâ wieder einfĂŒhren. Wem nicht zuzumuten ist, alle EintrĂ€ge, die neu auf seiner Internetseite eingestellt werden, zu kontrollieren, dem ist erst recht nicht zuzumuten, den dadurch schlechterdings entstehenden âBergâ unkontrollierter BeitrĂ€ge nachtrĂ€glich abzuarbeiten.
Abschriften anbei
Wolff-Marting
Rechtsanwalt
Nun bin ich mal gespannt, was fĂŒr ein Urteil am 23.01.2006 verkĂŒndet wird.
| M | D | M | D | F | S | S |
|---|---|---|---|---|---|---|
| « Dez | ||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
| 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 |
| 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
| 29 | 30 | 31 | ||||
Par·tei·buch n. Heft mit persönlichen Daten und Mitgliedsnummer zum Beweis der Mitgliedschaft in einer Partei


[powered by WordPress.]
22 queries. 0.365 seconds.
Built dynamically. Top
Wie schön man die Gegenseite mit Informationen ĂŒber die eigene Verteidigungsstrategie versorgt ist ziemlich - nun ja, wie soll ich sagen.. dĂ€mlich?
Finde ich auch!
Was soll daran dÀmlich sein?
Die Frist ist inzwischen abgelaufen und das Schreiben bekommen Buse Heberer Fromm ohnehin vom Gericht.
Zu 1#, 2#
Auseinandersetzungen mit offenen Waffen stÀrken die Demokratie und den Rechtsstaat.
Auseinandersetzungen mit versteckten Waffen gefÀhrden die Demokratie und den Rechtststat.
Die Gegenseite erhÀlt die Informationen auch ohne einer Internet-Veröffentlichung. Das sieht die ZPO vor.
Leider darf Marcel die SchriftstĂŒcke der Gegenseite nicht ohne weiteres veröffentlichen. Veröffentlichung kann zu neuen Abmahnungen fĂŒhren, und zu einen Verbot, ĂŒber die privatrechtlichen Auseinaderstezungen zwischen Marcel Bartels und Sigmar Gabriel zu berichten.
Bein Landgericht Berlin mit dem Vorsitzenden Richter, Herrn Mauck, wĂŒrde eine solche Einstweilige VerfĂŒgung auch ohne Anhörung von Marcel bzw. seines Anwalts sofort erlassen werden.
Die Richter wĂŒrden in einem solchen Falle möglicherweise Marcel schĂŒtzen wollen gegen seine eigene “DĂ€mlichkeit”. Nett, nicht wahr?
Das ist dĂ€mlich fĂŒr den Bestand des Rechststaat.
So unterschiedlich können nun mal die Meinungen sein.
Ganz interessant finde ich es mal einen Blick auf die andere Fallkonstellation unverschlĂŒsseltes WLAN zu werfen. In diesem Fall ging es darum, dass die Anschlussinhaberin fĂŒr ihren unverschlĂŒsselten WLAN Access Point nach § 1004 BGB als Störer haftet. Obwohl ich im Internet damals unzĂ€hlige Kommentare gelesen habe, erschlieĂt es sich mir nicht, warum keine privilegierte Haftung nach TDG in Betracht kommen soll?
Meiner Ansicht nach ist der Fall mit dem WLAN deswegen interessant, weil er auch in Hamburg (Landgericht Hamburg) gespielt hat. Es ist zwar eine andere Fallkonstellation (TDG und nicht MdSTV), die aber durchaus zu analogen Ăberlegungen veranlassen könnte.
In beiden FĂ€llen - WLAN-Blockwarthaftung und Parteibuch-Lexikon-Blockwarthaftung - geht es um die Verantwortlichkeit fĂŒr fremdes (!) Verhalten.
Es geht um das KonkurrenzverhĂ€ltnis zwischen Störerhaftung (§ 1004 BGB) gegenĂŒber TDG/MdSTV.
Meiner Meinung nach verdrÀngt das Haftungsprivileg in TDG/MdSTV jeweils als spezielle Regelung den § 1004 BGB.
Aber das ist nur meine Meinung - spezielle juristische Fachliteratur habe ich jetzt dazu nicht gelesen. Also man mag mich gerne widerlegen - meiner Ansicht nach ist die Sache eindeutig.
Also wenn die Klage gegen Bartels nicht spĂ€testens wegen dem Haftungsprivileg abgewiesen werden sollte, dann muss man den Gesetzgeber zur weiteren Klarstellung auffordern. Der Gesetzgeber hat meiner Meinung nach eigentlich alles notwendige getan. Es ist jetzt Aufgabe des jeweils zustĂ€ndigen Gerichts, den Willen des Gesetzgebers, der eindeutig im Gesetzestext niedergelegt worden ist (grammatikalische Auslegung), umzusetzen. Der MdStV ist als abschlieĂende Spezialregelung meiner Meinung nach vorrangig.
Oder befinde ich mich im Irrtum?
Die Verteidungungsstrategie basiert also zu gutem Teil darauf, dass ein Abbild von Sigmar Gabriel den Betrachter zum Lachen bringt, anstatt bei diesem Ekel zu erregen. Ob das mal gut geht… viel GlĂŒck!
Es ist eine Satire, nicht auf dem Mist von Marcel gewachsen und so wie ich das sehe, könnte es Uhl und den Anderen an den “Kragen” gehen, vielleicht wird auch von S.G. vor Gericht gesprochen, hoffe ich wenigstens….Ekel erregend bei mir LĂŒgner, keine “Dicken”, denn fett kann ich auch noch werden- aber dann wenigstens glĂŒcklich und ehrlich !
… Siggi Pop muss sich nach diesem Anwaltstext jetzt aber mal was einfallen lassen …
> Eigentlich mĂŒsste das auch einem Richter eingĂ€ngig sein.
Argumente sind eingĂ€ngig? Niemals! Bedenke: auf der anderen Seite sitzt der arme, schwerbeleidigte, erkennbar ĂŒbergewichtige Politiker, der sich und Seinesgleichen meist mit dem Staat verwechselt. Kritik ist daher praktisch schon MajestĂ€tsbeleidigung. Und der Richter wird den fĂ€lligen BĂŒckling vor der geballten Inkompetenz sicher machen. Dein Pech!
Ja, das mit der MajetĂ€tsbeleidigung trifft es wohl auf den Punkt. Muss die Zeit fĂŒr die Berufskorrupten schön gewesen sein, als es nur 2 kontrollierte Fernsehsender gab und eine Handvoll Tageszeitungen. Doch jetzt meint der Pöbel selber auf seinen Blogs im krimminellen Internet mitreden zu können! Wacht auf ihr Poliker - Eure Zeit ist bald abgelaufen.
Der Pöbel hat schon manchen weggefegt und selbts Macht ĂŒbernommen. Manchmal geschah das kollektiv, manchmal individuell, manchmal offen, manchmal heimlich.
Wegen dem Wunsch nach Heimlichkeit sollen auch die Internet-Archive verboten werden, und der Pöbel unter den Herrschenden versucht die Blogs mies zu machen.
Wie wird Pöbel definiert?
Nach dem Wert des Geklauten pro Person?
Dann sind die Höhergestellten Pöbel.
Es ist allgemein bekannt, dass einfache Menschen sogar in den LĂ€den weniger klauen als Menschen mit Hochschulbildung.
Laut Wikipedia:
Der Pöbel ist ein wenig gebrĂ€uchlich gewordener abschĂ€tziger Ausdruck fĂŒr das âgemeine Volkâ.
Könnte man jetzt streiten, ob die Politiker-Kaste noch zur Pöbel-Kaste gehört. Vielleicht dann, wenn sie abgewĂ€hlt sind und sich wieder in der Pöbel-Kaste einreihen mĂŒssen.
Was ist das gemeine Volk?
Gibt es dafĂŒr eine Definition?
[…] Man könnte natĂŒrlich vermuten, dass der ĂŒberzeugende Schriftsatz meines Anwaltes Sebastian Wolff-Marting von der Kanzlei SEWOMAÂź Richter Steinmetz zum Nachdenken ĂŒber seine vorsichtige Tendenz zur Bejahung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung und ĂŒber das Wesen von Satire gebracht hat, und er nun mehr Zeit fĂŒr die Urteilsfindung braucht. […]