Professor Alexander Schuller schrieb für die Welt vom vorletzten Mittwoch einen Beitrag mit Titel Der unaufhaltsame Siegeszug der Korruption. Freimütig bekennt Alexander Schuller da im Hausblättchen der Union: “Wir spielen immer öfter mit den kleinen, feinen Gesetzesbrüchen” und dass es ein gutes Zeichen sei, dass die Gesellschaft sich korrumpiere, weil “man” da wieder auf eine Entscheidung hoffen dürfe. Mir drängt sich die Frage auf, wen Alexander Schuller mit “Wir” meint.
Die Vögeleien, die Peter Hartz aus der Kasse von VW finanziert hat, sollen 4,5 Mio Euro gekostet haben. Nachdem Peter Hartz erwischt wurde, könnten naive Zeitgenossen auf die Idee kommen, genau das zu erwarten, was jedem Kassierer blühen würde, der 4,5 Mio Euro aus der Kasse nimmt und großzügig an die Kollegen für Bordellbesuche verteilt. Jeder normale Kassierer würde das Geld zurückzahlen müssen, durch die vielen Details eines Gerichtsverfahrens bei seinen Nachbarn bestens bekannt werden und müsste mit einer langen Zeit hinter schwedischen Gardinen rechnen.
Kurt Hetschko zum Beispiel durfte einige Jahre absitzen, weil ihm zu kurze Wege bei der Auftragsvergabe nachgesagt wurden. Andere Gerüchte meinen zwar, Kurt Hetschko hätte nur brummen müssen, weil er einer Ausschreibung mit vorbestimmten Ergebnis bezüglich reichlich teurer Pressen im Wege stand, aber das ist eine andere Geschichte.
Peter Hartz hingegen scheint ein richtiger Glückspilz zu sein. (weiterlesen…)
Nach einem Bericht des hessischen Rundfunks vom 01.12.2006 wurde der Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Hans-Jürgen Lutz, dem Jürgen Roth in seinem Buch Der Deutschland Clan einige Zeilen gewidmet hat, am 19.11.2006 von Zielfahndern des LKA Mecklenburg-Vorpommern in Kanada aufgespürt und verhaftet.
In dem Blog https://mein-parteibuch.de/2006/12/01/fortsetzung-fh/ wird unter der Überschrift “Fortsetzung (FH) behauptet:
Eigentlich hatte ich gedacht, dass mit dem vor Gericht geschlossenen Vergleich die Geschichte um die Veröffentlichung seiner anonymisierten Abmahnung an den Betreiber von Forenabmahnungen.de auf Mein Parteibuch nun zu Ende sei. Aber Pustekuchen, zwar liegt mir das Protokoll des LG Berlin noch nicht vor, aber Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. (FH) Günter Freiherr von Gravenreuth hat meinem Rechtsanwalt Sebastian Wolff-Marting von Sewoma schon ein weiteres Schreiben geschickt.
Freiherr von Gravenreuth begehrt mit Schreiben vom 28.11.2006 eine Geldzahlung dafür, dass er mich einige Tage vor der Verhandlung zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert hat.
Hierzu stelle ich fest:
Ausweislich des Protokolls der Gerichtsverhandlung vor dem LG Berlin Az.: 27 O 1044/06 gab Herr Marcel Bartels folgende Erklärung ab:
Der Antragsgegner (Anm: Herr Bartels) verpflichtet sich bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an den Antragsteller (Anm: Günter Frhr. v. Gravenreuth ) zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, im Internet Abmahnschrieben des Antragstellers zu veröffentlichen.
Der Antragsteller nahm diese Unterlassungserklärung an und die Parteinvertreter erklärten sich mit der Aufhebung der Kosten einverstanden. Das Gericht hat dann durch Beschluss die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Eine Regelung/Vergleich über die Kosten des Abschlussschreibens wurden nicht getroffen.
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH)
In §54 Strafgesetzbuch ist festgelegt, dass eine Geldstrafe maximal 720 Tagessätze umfassen kann. Das ist wohl so, weil eine Geldstrafe nur in Betracht kommt, wenn anstelle der Geldstrafe in Tagessätzen nur eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren in Betracht gekommen wäre. In §40 StGB ist festgelegt, dass der Tagessatz einer Geldstrafe maximal 5000 Euro betragen darf. Das ist wohl so, damit ein Gericht einen Angeklagten nicht per Geldstrafe durch die Hintertür enteignen kann, sondern lediglich den Verdienst eines Tages als Strafe für jeden Tag, der nicht im Gefängnis gesessen wird, verhängen kann. Hört sich doch gerecht an, oder?
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Par·tei·buch n. Heft mit persönlichen Daten und Mitgliedsnummer zum Beweis der Mitgliedschaft in einer Partei


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